Rechtliche Fragen

Die Fische waren nicht namentlich in der Tierschutzgesetzgebung geregelt. Neu werden die Grundzüge aufgeführt, die einen tiergerechte Umgang mit ihnen ermöglichen. 
 
 
Die wichtigsten Elemente dieser Tierschutzvorschriften sind:. 
 
 
Generell verboten ist ab dem 1.1.09:

 

  • Die Verwendung lebender Köderfische. 
    Ausnahmen: Der Kanton kann an gewissen Gewässern Ausnahmen erlauben; allerdings nur für Fischende mit einem Sachkunde-Nachweis.
  • Das Fischen mit Widerhaken.
    Ausnahmen: Der Kanton kann für einige Angelmethoden wie z.B. die Hegenenfischerei oder die Schleppangelfischerei Ausnahmen gewähren; allerdings nur für Fischende mit einem Sachkunde-Nachweis.
  • Das Hältern von Fischen.
    Ausnahmen können für Fischende mit Sachkunde-Nachweis gewährt werden, zum Beispiel das kurzfristige Hältern bis zum Ende des Angelausfluges.


Zum Verzehr bestimmte Fische sind grundsätzlich sofort zu töten. Fischer und Fischerinnen mit einem Sachkunde-Nachweis dürfen nicht verletzte Fische kurzfristig hältern. Wichtig ist allerdings, dass der Fisch genügend Frischwasser hat, dass Wasser darf sich nicht erwärmen und eine ausreichende Sauerstoffversorgung mittels Frischwasser muss sichergestellt sein. Eine Brente im Bach, bei der die Ventile offen sind, eignet sich. Es muss aber darauf geachtet werden, dass der Fisch ausreichend Platz in diesem Gefäss findet. 
 
 
Auch gibt es Neues bezüglich Fische töten. Mit einem Schlag auf den Kopf ist nicht immer sicher gestellt, dass der Fisch auch tot ist. Um dem Fisch einen qualvollen Tod zu ersparen muss der Fisch (grösser als 22 cm) erst mit einem Schlag auf den Kopf betäubt, und direkt anschliessend entblutet werden. Oder der Fische wird nach dem Betäubungsschlag sofort ausgenommen, dies ist für eine gute Fleischqualität sowieso empfehlenswert. Fische kleiner als 22 cm können mittels Kopfschlag oder der Kombination von Kopfschlag und Genickbruch getötet werden.
 
 
Die ganzen Gesetzestexte sind im Internet abrufbar:

 

 

 

Die Gesetzgebung des Tierschutzes sowie der Fischerei gelten sowohl an privaten wie auch an den öffentlichen Gewässern.